Anwaltliche Kompetenz
Warum einen Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragten?
Nicht jede Datenschutzfrage lässt sich durch ein Formular beantworten. Bei uns übernimmt ein Rechtsanwalt die externe DSB-Tätigkeit – mit über 20 Jahren Erfahrung im Datenschutzrecht.
Mehr als eine Checkliste
Zwischen einer guten Idee und ihrer zulässigen Umsetzung.
Ein Unternehmen möchte Daten verwenden, die bereits vorliegen. Technisch wäre das einfach. Ob Zweck, Rechtsgrundlage und die Interessen betroffener Personen dazu passen, ist damit noch nicht beantwortet. Genau an dieser Stelle kommt die anwaltliche Einordnung ins Spiel.
Juristische Kompetenz
Wir ordnen Datenschutzfragen aus anwaltlicher Perspektive ein – mit Blick auf Rechtsgrundlagen, Verträge und betriebliche Verantwortlichkeiten.
Praxisorientierte Lösungen
Aus rechtlichen Anforderungen werden verständliche Aufgaben und nachvollziehbare Abläufe für Ihren Unternehmensalltag.
Persönlicher Ansprechpartner
Geschäftsführung und Fachabteilungen erhalten einen direkten Ansprechpartner für ihre Datenschutzfragen.
Langjährige Erfahrung
Über 20 Jahre Erfahrung im Datenschutzrecht bilden die Grundlage unserer heutigen Beratung zu den Anforderungen der DSGVO.
Typische Fragestellungen
Klarheit für die nächsten Schritte.
Wir beginnen mit dem konkreten Vorhaben und machen sichtbar, welche rechtlichen Entscheidungen darin stecken. Beispiele für diesen Blick auf Datenschutz:
Verarbeitung & Rechtsgrundlagen
Welche personenbezogenen Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet? Wie ist der Vorgang rechtlich einzuordnen?
Verträge & Auftragsverarbeitung
Welche Rolle haben beteiligte Dienstleister? Welche Vereinbarungen und Zuständigkeiten sind zu prüfen?
Betroffenenrechte
Wie wird eine Anfrage aufgenommen, geprüft und innerhalb des Unternehmens an die richtigen Stellen weitergegeben?
Datenschutzverletzungen
Welche Informationen müssen zusammengetragen werden? Wie sind der Vorfall und die nächsten Schritte zu bewerten?
Beschäftigtendatenschutz
Wie lassen sich Datenschutzfragen bei Bewerbungen, Personalprozessen und im Arbeitsalltag einordnen?
Organisation & Aufsichtsbehörden
Wer ist intern zuständig? Wie werden Risiken bewertet und Anfragen der Aufsichtsbehörde fachlich begleitet?
Erfahrung im Datenschutzrecht
Langjährig tätig. Auf Ihre heutige Praxis konzentriert.
Seit über 20 Jahren beschäftigen wir uns anwaltlich mit dem Datenschutzrecht. Diese Erfahrung setzen wir heute insbesondere für die Anforderungen der DSGVO ein.
Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner, der rechtliche Bewertungen verständlich erläutert und gemeinsam mit Ihnen praktikable Maßnahmen entwickelt.
Aufgaben und Umfang der Betreuung werden im Vorfeld geklärt. So wissen Geschäftsführung und Fachabteilungen, wie die Zusammenarbeit organisiert ist.
Verantwortung vorausschauend wahrnehmen
Rechtliche Sicherheit beginnt vor der ersten Rückfrage.
Wer Daten verarbeitet, trifft Entscheidungen mit rechtlichen Folgen. Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und Meldefristen greifen ineinander. Anwaltliche Expertise hilft, diese Zusammenhänge früh zu erkennen und Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen. Bei der Auswahl Ihres Datenschutzbeauftragten ist diese juristische Tiefe ein gewichtiges Kriterium.
Datenschutzverstöße können behördliche Anordnungen, Einschränkungen der Verarbeitung und Geldbußen nach sich ziehen. Art. 83 DSGVO unterscheidet insbesondere zwei Bußgeldrahmen:
Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent
Für bestimmte Pflichtverstöße – etwa gegen Vorgaben zur Sicherheit der Verarbeitung oder zur Benennung und Einbindung eines Datenschutzbeauftragten – gilt Art. 83 Abs. 4 DSGVO. Bei Unternehmen sind bis zu 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres möglich, sofern dieser Betrag höher ist als 10 Millionen Euro.
Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent
Für andere Verstöße, insbesondere gegen Verarbeitungsgrundsätze oder Betroffenenrechte, sieht Art. 83 Abs. 5 DSGVO den höheren Rahmen vor. Bei Unternehmen sind bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres möglich, sofern dieser Betrag höher ist als 20 Millionen Euro.
Das sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine automatisch fälligen Beträge. Ob und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt wird, richtet sich nach dem Einzelfall, unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Verschulden und ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält ergänzende Vorschriften. § 42 BDSG erfasst bestimmte vorsätzliche Handlungen mit nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten und zusätzlichen Voraussetzungen, etwa gewerbsmäßiges Handeln oder eine Bereicherungs- beziehungsweise Schädigungsabsicht. Je nach Tatbestand sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei beziehungsweise drei Jahren vorgesehen. Ein gewöhnlicher Datenschutzfehler erfüllt diese Straftatbestände nicht automatisch.
Eine sorgfältige Betreuung verbindet rechtliche Bewertung, nachvollziehbare Dokumentation und sensibilisierte Mitarbeiter. Die Verantwortung des Unternehmens bleibt dabei bestehen; auch eine anwaltliche DSB-Betreuung kann Fehler oder Sanktionen nicht ausschließen.
Quellen: Art. 37, 58 und 83 DSGVO und § 42 BDSG.
Ihr nächster Schritt
Reden wir über Ihren Datenschutz.
Ein persönliches Gespräch schafft Klarheit über Ihren Bedarf und die mögliche Zusammenarbeit.